Disclaimer
Der Verkaufsprospekt ist erst dann als vollständig anzusehen,
wenn dem Investor sowohl der hier vorliegende
Prospektteil A als auch der zugehörige Prospektteil
B sowie die damit verbundenen Vertragswerke (Kaufvertragsentwurf,
Bezugsurkunde, Teilungserklärung
einschl. Anlagen) zur Kenntnisnahme ausgehändigt
wurden.
Gegenstand des Verkaufsprospektes ist die Darstellung
von 112 Eigentumswohnungen, 3 Gewerbeeinheiten
samt Abstell- und Kellerersatzräumen (Sondernutzungsrechte
„SNR“) und 4 Gartenanteilen bei einzelnen
Wohnungen, sowie das grundbuchrechtlich gesicherte
Sondereigentum an herzustellenden Stellplätzen in der
Tiefgarage.
Die in diesem Prospekt enthaltenen, zum Verkauf stehenden
Wohnungen und Gewerbeeinheiten befinden
sich in der Steinbühler Straße, welcher sich aus insgesamt
4 Hausaufgängen zusammensetzt. Jeder Hausaufgang
hat hier einen eigenen Hauseingang, verfügt
über einen Lift und die Erschließung dazu erfolgt über
die Steinbühler Straße.
Die Prospektherausgeberin in ihrer Funktion als Verkäuferin
erteilt durch die im Prospekt zu diesem
Projekt getätigten Auskünfte keinerlei Rechts- oder
Steuerberatung, da dies gesetzlich ausschließlich den
entsprechenden Berufsträgern zugewiesen ist. Auch
im Hinblick auf Finanzierungsthemen, Fragen der Kapitalanlage
oder der wirtschaftlichen Konsequenzen
des Immobilieninvestments erfolgt keine Beratung,
Die Prospektherausgeberin in ihrer Funktion als Verkäuferin
erteilt durch die im Prospekt zu diesem
Projekt getätigten Auskünfte keinerlei Rechts- oder
Steuerberatung, da dies gesetzlich ausschließlich den
entsprechenden Berufsträgern zugewiesen ist. Auch
im Hinblick auf Finanzierungsthemen, Fragen der Kapitalanlage
oder der wirtschaftlichen Konsequenzen
des Immobilieninvestments erfolgt keine Beratung,
sondern der Investor ist gehalten, sich entsprechenden
Rat fachkundiger dritter Personen seines Vertrauens
einzuholen. Weiterhin übernehmen weder die Prospektherausgeberin
noch ein an der Erstellung dieses
Prospektes beteiligter Dritter eine Haftung für die zukünftige
Entwicklung der unterstellten Kosten- und Ertragsstruktur.
Aufgrund der Vielzahl möglicher Nachteile des Investments
sind diese in die nachfolgenden vier grundlegenden
Kategorien einzuteilen. Alle diese Faktoren
sind sowohl individuellem (personen- oder objektbezogenen
Sachverhalten) als auch generellem Wandel
unterworfen. Die im Prospekt Teil A gezeigten Fotos, Illustrationen
und weiteren Darstellungen sind zur Visualisierung
gedacht und können im Einzelfall in den einzelnen
Eigentumswohnungen und Gewerbeeinheiten in
Details abweichen, sodass die Prospektherausgeberin
insoweit keine Haftung übernehmen kann. Im Teil B
werden dann die wesentlichen Risiken eines Immobilieninvestments,
die im vorliegenden Teil A nur kurz
exemplarisch dargestellt werden können, ausführlich
erläutert und ergänzt.
Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Prospektherausgeberin
und Investor sind die abzuschließenden
Vertragswerke, die dann die gegenseitigen Rechte und
Pflichten regeln und im Prospektteil B ausführlich erläutert
werden. Dem Investor wird daher bei weitergehendem
Interesse in Ergänzung zum vorliegenden
Prospektteil A noch der Prospektteil B sowie eine Zusammenstellung
von Unterlagen mit Vertragsmustern sowie objektbezogenen Unterlagen zur Verfügung gestellt,
die ihm die weitere konzeptionelle Gestaltung
der Verträge verdeutlichen sollen. Sobald der Investor
bereit ist, wird auf der Grundlage dieser Unterlagen
das individualisierte Vertragsangebot für die notarielle
Beurkundung erstellt. Insofern unterliegt der finale
Notarvertrag als auch die sonstigen Verträge gegenüber
dem Entwurf noch tatsächlichen und rechtlichen
Änderungen/Anpassungen. Maßgeblich sind letztlich
die beurkundete Vertragsfassung bzw. die unterschriebenen
Verträge.
Die Prospektherausgeberin hat als Einzige die Möglichkeit,
verbindliche Angaben im Hinblick auf den Prospekt
zu tätigen oder, falls Anpassungsbedarf besteht
(z. B. aufgrund behördlicher Auflagen), abweichende
Angaben zu machen. Mit der Vermittlung oder dem
Vertrieb betraute Dritte haben keine diesbezügliche
Berechtigung. Insoweit übernimmt die Prospektherausgeberin
keine Haftung für derart unberechtigte Erklärungen.
Es sind einzig und allein die Erklärungen
der Prospektherausgeberin maßgebend.
Aufgrund des Herstellungs- und Ausgabezeitpunkts
des Prospektes und der damit verbundenen zeitlichen
Weiterentwicklung besteht die Möglichkeit, dass die
im Prospekt noch nicht abschließend feststehenden
Zahlen, Fakten und Daten noch Modifikationen/Anpassungen
unterliegen. Der Investor hat daher die Möglichkeit,
sich bei der Prospektherausgeberin bezüglich
der nach Prospekterstellung eingetretenen aktuellen
Entwicklung zu informieren und die Prospektherausgeberin
wird ihm soweit wie möglich diese Informationen
zukommen lassen. Sollte er von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, so muss er, wenn er dadurch Erkenntnisse
gewinnt, dass hier erhebliche Abweichungen zum
Prospekt vorhanden sind und sich dadurch eventuell
Ansprüche gegen die Prospektherausgeberin ableiten
lassen könnten, diese binnen 12 Monaten gegenüber
der Prospektherausgeberin geltend machen. Ansonsten
verjähren solche Ansprüche – wenn sie denn überhaupt
bestünden – nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet
ab dem Datum der Herausgabe des Prospektes.
Eine Haftung der Prospektherausgeberin für vorsätzlich
oder grob fahrlässige Falschaussagen kann dadurch
aber nicht ausgeschlossen werden. Abschließend
sei darauf hingewiesen, dass die Prospektherausgeberin
bei der Zusammentragung der für die Anlageentscheidung
des Investors maßgeblichen tatsächlichen
und rechtlichen Informationen nach bestem Wissen
und Gewissen gehandelt hat, damit diese wahrheitsgemäß
und soweit als möglich vollständig sind. Gleichwohl
ist nicht auszuschließen, dass trotz umfassender
und gründlicher Prüfung bedauernswerte Irrtümer
auftreten können.
Der vollständige Verkaufsprospekt (Prospektteil A und
Prospektteil B) wurde im Januar 2025 erstellt. Im Anschluss
wurde der Prospekt durch die Prospektherausgeberin
den Vertrieben zur weiteren Verwendung ausgehändigt.